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Allgemeine Geschäftsbedingung der Qavertec GmbH

Download: agb.pdf

1. Allgemeines
1.1. Unsere Leistungen erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
1.2. Für die Ausführung und Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen verarbeiten und speichern wir die entsprechenden Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzrechtlichen Bestimmungen und soweit dies erforderlich ist. Zu anderen Zwecken werden die Daten nicht verwendet.

2. Angebot
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist, wobei zur Einhaltung der Schriftform die Textform nach § 126 b) BGB ausreichend ist. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenanschlägen und anderen Unterlagen sowie Mustern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich und schriftlich zu.
2.3. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

3. Auftragsbestätigungen
3.1. Sämtliche Vereinbarungen bezüglich der Bezahlungsweise, Lieferbedingungen, Lieferzeiten sowie Skontierungen werden mit dem Kunden explizit vereinbart und gelten erst mit dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbetätigung an den Besteller.
3.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Auftragsbetätigung mit den oben genannten Punkten eingehend zu prüfen. 
3.3. Eine Beanstandung der Auftragsbestätigung, hat schriftlich bis spätestens 7 Tage nach Erhalt zu erfolgen. 
3.4. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe.

4. Lieferzeit
4.1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor uns alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben vorliegen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt haben oder der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat.
4.2. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands ausgewirkt haben. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern aufgetreten sind. Die genannten Hindernisse sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bestehenden Lieferverzugs entstehen. Die genannten Hindernisse werden wir dem Besteller gegebenenfalls umgehend mitteilen.
4.3. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils unserer Leistungen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nachgewiesen werden kann oder wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast ist hiermit nicht verbunden. Dem Lieferer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4.4. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, für die Ausführung unserer Leistungen eine angemessene Nachfrist und läuft diese fruchtlos ab, so ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er bei Vorliegen der Voraussetzungen Nacherfüllung verlangt, vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt. Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller jedoch nur dann zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, eine erhebliche Pflichtverletzung oder die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last gelegt werden kann oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nur auf Ersatz des vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens.
4.5. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4.6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so stellen wir ihm die Lagerkosten, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft, in Rechnung, bei Lagerung in unserem Werk 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden Monat. Setzen wir dem Besteller eine angemessene Nachfrist, so sind wir nach deren Ablauf berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Der Nachweis und die Geltendmachung höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleiben den Vertragsparteien unbenommen.
4.7. Ist der Besteller mit der Abnahme der bestellten Ware im Verzug, so können wir nach Ablauf einer weiteren angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Gefahrübergang
5.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile bzw. Übergabe an einen Spediteur auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand.
5.2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über, wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die er verlangt.
5.3. Teillieferungen sind zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des oder der Produkte aus unserem Hause, und/oder bis zur vollständigen Bezahlung der Produkte über Leasing, Finanzierung –oder Mietkaufmodelle behalten wir uns folgende Sicherheiten vor:
6.2. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers aus dem Geschäftsverkehr unser Eigentum.
6.3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
6.4. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen entweder trotz einer nach dem Kalender bestimmten Zeit oder Fristsetzung nicht nachkommt. Das Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom Vertrag dar.

7. Schulung in Initialisierungen
7.1. Schulungen des Fachpersonals, welche für den Gebrauch unserer Produkte notwendig sind werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, gesondert vergütet. Verzögert sich die Schulung oder Initialisierung ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und weiter erforderliche Reisen zu tragen.

8. Haftung
8.1. Die Produkte der Qavertec dienen ausdrücklich als Hilfsmittel zur Bestimmung und Kontrolle von physikalischen Eigenschaften bei Frischbetonwaren. 
8.2. Für Schäden durch fehlerhafte Messungen, durch falsche Interpretation von Messergebnissen sowie hieraus resultierender Veränderungen im Produktionsprozess des Bestellers, übernehmen wir kein Haftung. 
Dies gilt nicht für unabdingbare Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wiederum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Regelungen der Ziff. 8 nicht verbunden.
Für weitergehende Ansprüche ist unsere Ersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Ersatzleistung unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Das gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.
9.2. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der internationalen Kaufrechte Anwendung.
Qavertec GmbH, Heideland 20, 24943 Flensburg, Tel.: +49 (0) 461 7071784-0,
Fax:+49 (0) 461 70717840-5, www.qavertec.com, info@qavertec.com, 
Stand: 01/2012

KONTAKT

QAVERtec GmbH
Heideland 20
24976 Flensburg-Handewitt
Deutschland

Tel. +49 461 7071784-0
Fax +49 461 7071784-5
info@qavertec.com

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